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Konsequente Umsetzung der Datenschutzbestimmungen: Uniklinikum Magdeburg muss 9.000 € bezahlen!

Konsequente Umsetzung der Datenschutzbestimmungen: Uniklinikum Magdeburg muss 9.000 € bezahlen!

Es wird vermutet, dass eine ehemalige Angestellte des Universitätsklinikums Magdeburg einen Datendiebstahl begangen hat. Sie soll ohne Erlaubnis durch ihren beruflichen Zugang personenbezogene Adressen und Meldeinformationen aufgerufen und angeblich aus politischen Gründen an Dritte weitergegeben haben. Es wird ihr eine Beziehung zu der linksradikalen Szene nachgesagt. Unter den betroffenen Datensätzen waren vor allem Angaben von Menschen, die Verbindungen zur rechten Partei und der AfD hatten.

Es wurde bekannt, dass eine ehemalige Mitarbeiterin des Universitätsklinikums Magdeburg möglicherweise auf Meldedaten ohne Erlaubnis zugreifen konnte. Für den Klinikvorstand könnten sich weitere Folgen ergeben, da der Sachsen-Anhaltischen Datenschutzbeauftragte nicht über den Datenleck rechtzeitig informiert wurde.

Ungenaue Meldung an Behörde verstoß gegen Art. 33 DSGVO

Ab dem 15. Mai 2021 waren die Verantwortlichen über die Ermittlungen gegen die Mitarbeiterin informiert. Eine offizielle Mitteilung an die Behörde erfolgte jedoch erst im Oktober. Dieses Unterlassen wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 EUR bestraft.

Was sagt Art. 33(1) DSGVO im Kern aus?

Wenn personenbezogene Daten verletzt werden, meldet der Verantwortliche das so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von 72 Stunden, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
 

Den genauen Wortlaut findest du hier:

Art. 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
  1.  Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen. 
  2. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
  3. Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
    1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
    2. den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
    3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
    4. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  4. Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
  5.  Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.