Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein entscheidendes rechtliches Instrument, das den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Europäischen Union regelt. In diesem Kontext spielt Artikel 6 DSGVO eine zentrale Rolle, da er die verschiedenen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.
Die DSGVO verfolgt das Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis gemäß einer definierten Rechtsgrundlage vor. In diesem Zusammenhang ist Artikel 6 DSGVO von besonderer Bedeutung, da er die sechs möglichen Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung festlegt.
Artikel 9 DSGVO wird relevant, wenn es um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Dazu gehören sensible Informationen wie Gesundheitsdaten oder biometrische Daten. Diese Kategorien werden jedoch in vielen Unternehmen weniger häufig verarbeitet und sind daher nicht der Schwerpunkt dieses Artikels. Mehr zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und Artikel 9 könnt ihr in einem anderen Beitrag von uns finden!
Die Einwilligung gilt oft als erste Option für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Dies liegt möglicherweise daran, dass die DSGVO in Artikel 6 Absatz 1 die Einwilligung als erste mögliche Rechtsgrundlage aufführt. Jedoch sollte die Einwilligung nur genutzt werden, wenn keine andere passende Rechtsgrundlage vorhanden ist. In vielen Fällen gibt es effektivere Alternativen.
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Schutz lebenswichtiger Interessen – Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO:
In der Praxis ist diese Rechtsgrundlage eher selten relevant, da sie lebensbedrohliche Situationen betrifft, die in den meisten Unternehmen nicht zum Arbeitsalltag gehören.
Wahrung einer öffentlichen Aufgabe – Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO:
Diese Rechtsgrundlage findet in privatrechtlichen Unternehmen wenig Anwendung, es sei denn, es handelt sich um spezifische Fälle wie zum Beispiel Autowerkstätten, die hoheitliche Aufgaben übernehmen.
Gesetz / rechtliche Verpflichtung – Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO:
Unternehmen und Verantwortliche müssen oft rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, was die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich macht.
Ein Beispiel hierfür ist zum Beispiel ein Zeiterfassungssystem. Unternehmen sind an das Arbeitszeitengesetz gebunden und dürfen dazu auch die Arbeitszeiten dokumentieren. Weiterhin muss dem Unternehmer die Bankverbindung seiner MItarbeiter bekannt sein.
Vertragsbeziehung mit der betroffenen Person – Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO:
Die Verarbeitung von Daten zur Anbahnung oder Durchführung einer Vertragsbeziehung ist unter bestimmten Bedingungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig. Der Begriff „Vertrag“ sollte nicht nur national, sondern auch im europäischen Kontext betrachtet werden. Eine Vertragsbeziehung kann bereits entstehen, wenn zwei Parteien, auch mündlich, eine Vereinbarung treffen. Die Rechtsgrundlage „Vertrag“ gilt jedoch nur, wenn eine der Vertragsparteien eine betroffene natürliche Person ist. Bei „vorvertraglichen Maßnahmen“ muss die Initiative von der betroffenen Person ausgehen, und diese Rechtsgrundlage ist nicht für Werbung auf Grundlage mutmaßlicher Interessen geeignet.
Interessenabwägung – Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO:
Falls keine der bisher genannten Rechtsgrundlagen anwendbar ist, besteht die Möglichkeit, mittels einer Interessenabwägung eine eigene Rechtsgrundlage zu schaffen. Hierbei müssen das eigene berechtigte Interesse (oder das eines Dritten) und die Interessen, Grundrechte sowie Grundfreiheiten der betroffenen Person gegeneinander abgewogen werden. In der Praxis wird häufig versäumt, eine authentische Abwägung durchzuführen und zu dokumentieren, was nicht rechtskonform ist und keine gültige Rechtsgrundlage darstellt.
Eine rechtskonforme Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO muss bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu gehört die Freiwilligkeit, Information über den konkreten Verarbeitungszweck und die jederzeitige Widerrufbarkeit.
Abschließend ist es entscheidend, die Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 DSGVO sorgfältig auszuwählen. Eine bewusste und korrekte Auswahl gewährleistet die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und schützt sowohl die Interessen der betroffenen Person als auch die des Verantwortlichen.
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