Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt klare Richtlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Artikel 13 der DSGVO befasst sich mit den Informationspflichten, die ein Verantwortlicher erfüllen muss, wenn er personenbezogene Daten direkt von der betroffenen Person erhebt.
Gemäß Art. 13 DSGVO müssen beim Erheben personenbezogener Daten folgende Informationen bereitgestellt werden:
Identifikation des Verantwortlichen:
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen oder seines Vertreters.
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden.
Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:
Klare Angaben zu den Verarbeitungszwecken.
Nennung der Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f und, wenn relevant, die berechtigten Interessen.
Empfänger und Übermittlung an Drittländer:
Information über die möglichen Empfänger oder Kategorien von Empfängern.
Falls geplant, Daten an Drittländer oder internationale Organisationen zu übermitteln, Angabe der Absicht und Vorhandensein von Schutzmaßnahmen.
Zusätzliche Informationen für transparente Verarbeitung:
Dauer der Datenspeicherung oder Kriterien für die Festlegung.
Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.
Recht zur jederzeitigen Widerrufung der Einwilligung.
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
Pflicht zur Bereitstellung von Daten und mögliche Folgen der Nichtbereitstellung.
Informationen zur automatisierten Entscheidungsfindung und Profiling.
Weiterverarbeitungszwecke:
Falls beabsichtigt, personenbezogene Daten für andere Zwecke weiterzuverarbeiten, müssen entsprechende Informationen vor der Weiterverarbeitung bereitgestellt werden.
Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO sind von entscheidender Bedeutung, um eine transparente und faire Datenverarbeitung zu gewährleisten. Im Vergleich zum alten Datenschutzrecht hat sich die Erwartungshaltung des Gesetzgebers geändert. Die betroffenen Personen sollen nicht nur über gespeicherte Daten informiert werden, sondern auch aktiv in den Datenschutzprozess eingebunden werden.
Die Erfüllung der Informationspflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch essenziell für das Vertrauen der betroffenen Personen. Bußgeldtatbestände gemäß Artikel 83 der DSGVO verdeutlichen die Ernsthaftigkeit dieser Pflichten. Sowohl Unternehmen als auch Behörden müssen sicherstellen, dass Betroffene klare und vollständige Informationen erhalten.
Die Informationspflichten gliedern sich in statische und variable Informationen. Statische Informationen, gemäß Artikel 13, umfassen grundlegende Rechte der Betroffenen. Variable Informationen, wie Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer, müssen individuell für jeden Datenverarbeitungsprozess bereitgestellt werden.
Unternehmen und Behörden sollten besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Informationspflichten legen, da Verstöße nicht nur zu Bußgeldern führen können, sondern auch das Vertrauen der Betroffenen beeinträchtigen. Artikel 82 sieht sogar Schmerzensgeldansprüche vor.
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Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO sind ein integraler Bestandteil eines transparenten Datenschutzprozesses. Unternehmen und Behörden sollten diese Pflichten ernst nehmen, um nicht nur gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sondern auch das Vertrauen der Betroffenen zu wahren.
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