Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Strafen für einen Datenschutzverstoß richten sich dabei nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Seit Mai 2018 gelten die EU-weiten Strafen der DSGVO verbindlich für alle Mitgliedstaaten.
Die aktuelle Fassung des BDSG legt in den §§ 43 und 44 die Sanktionen und Strafen für Datenschutzverstöße fest. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Verstoß ins Strafrecht fällt; es wird zwischen Ordnungswidrigkeiten (§ 43 BDSG) und Straftaten (§ 44 BDSG) unterschieden.
Bei Ordnungswidrigkeiten kann ein Verstoß gegen die Meldepflicht, Auskunftspflicht oder unzulässige Erhebung von Daten Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Schwere Verstöße wie unbefugte Datenerhebung können sogar zu Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro führen. Vorsätzliche Verstöße nach § 43 Absatz 2 BDSG können strafrechtlich relevant sein und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren nach sich ziehen.
Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung müssen nationale Gesetze angepasst werden. Das neue BDSG, abgestimmt auf die DSGVO, verteilt die Bußgeld- und Strafvorschriften auf drei Paragraphen (§§ 41 bis 43 BDSG). Bußgelder können für die wissentliche, gewerbsmäßige und unberechtigte Weitergabe von Daten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben.
Die DSGVO sieht bei Datenschutzverstößen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Die Höhe der Strafen hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter Art und Schwere des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und die Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden.
Bei Kenntnis von Datenschutzverstößen ist der zuständige Datenschutzbeauftragte der richtige Ansprechpartner. Egal ob in Behörden, im Internet oder bei Vertragspartnern – eine Anzeige wegen unberechtigter Weitergabe von persönlichen Daten oder anderen Datenschutzverletzungen kann hier eingereicht werden.
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Datenschutzverstöße können nicht nur Bußgelder, sondern auch weitere Sanktionen nach sich ziehen. Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung ist es zu Millionenbußgeldern gegen Unternehmen gekommen. Es ist wichtig, den Bußgeldkatalog im Datenschutz ernst zu nehmen, da die Bußgelder existenzbedrohend sein können.
Entgegen häufiger Begriffe wie „DSGVO Abmahnung“ sieht die DSGVO selbst keine Abmahnungen vor. Stattdessen können Bußgelder von Aufsichtsbehörden verhängt werden. Abmahnungen haben oft ihren Ursprung im Wettbewerbsrecht und beziehen sich selten direkt auf die DSGVO.
Unternehmen, die gegen die DSGVO verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Beispiele für Verstöße sind das Fehlen einer Datenschutzerklärung, unverschlüsselte Übertragung von persönlichen Daten oder das Verschweigen von Datenschutzverletzungen.
Die DSGVO sieht Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Die Höhe der Bußgelder hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Verstöße gegen die DSGVO können verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Bußgelder, arbeitsrechtliche Maßnahmen, Imageverlust, Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Sanktionen. Die Strafen für einen Datenschutzverstoß sind also vielfältig und entscheiden sich häufig in den Umständen der Einzelfälle. Es ist entscheidend, den Datenschutz im Unternehmen umfassend zu implementieren, um diese Risiken zu minimieren.
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