In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Videoüberwachung im Kontext des Datenschutzes näher betrachtet. Dabei liegt der Fokus auf den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie relevanten nationalen Gesetzen wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es wird erläutert, welche Bedingungen und Ausnahmen für die Videoüberwachung gelten und welche Anforderungen gemäß der DSGVO zu beachten sind. Zudem werden praktische Empfehlungen für die Umsetzung von Videoüberwachungsmaßnahmen gegeben. Der Artikel bietet einen fundierten Überblick über die rechtlichen Aspekte und gibt Orientierungshilfen für Unternehmen und Privatpersonen, die Videoüberwachung einsetzen oder planen.
Beim Durchblättern der DSGVO fällt auf: Das Wort „Videoüberwachung“ taucht dort nicht auf. Stattdessen finden sich Hinweise darauf, was der europäische Gesetzgeber möglicherweise gemeint haben könnte. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist beispielsweise erforderlich, wenn systematisch und im großen Rahmen überwacht wird. Der Schutz des Eigentums oder die Verteidigung des Hausrechts können solche Maßnahmen rechtfertigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die vermeintliche Lücke im Datenschutz mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) neu aufgegriffen. Dieser Paragraph beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen zur Videoüberwachung. Interessant ist jedoch, dass die Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums in § 4 BDSG nicht explizit geregelt ist. Stattdessen geht es um die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume und Örtlichkeiten, beispielsweise zur Verteidigung des Hausrechts.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist insbesondere dann erforderlich, wenn große öffentlich zugängliche Bereiche systematisch überwacht werden. Für private Unternehmer sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, insbesondere für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die europäische Gesetzgebung zeigt somit eine gewisse Toleranz gegenüber der Videoüberwachung zur Verteidigung des Eigentums. Solange nur kleine Bereiche des öffentlichen Raums, wie beispielsweise Straßen oder Bürgersteige, überwacht werden, und eine regelmäßige Löschung der Daten erfolgt oder die Überwachung ausschließlich das Firmengelände betrifft, sind laut DSGVO keine umfassenden Datenschutzfolgenabschätzungen erforderlich.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung basiert auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO. Diese Bestimmung erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Die Videoüberwachung muss daher zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und geeignet sein. Es sollten alternative Maßnahmen geprüft werden, die den Zweck ebenfalls erreichen könnten, aber weniger in die Datenschutzrechte eingreifen.
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Bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage sollten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Dazu gehören:
Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet in der Regel an den Grundstücksgrenzen.
Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen müssen berücksichtigt werden.
Eine Speicherung der Aufnahmen über 48 Stunden hinaus verstößt gegen das Prinzip der Datensparsamkeit.
Es sollten Hinweisschilder installiert werden, um betroffene Personen über die Videoüberwachung zu informieren, bevor sie den videoüberwachten Bereich betreten.
Die Videoüberwachung unterliegt verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen, die vor allem durch die Datenschutz-Grundverordnung geregelt sind. Während der Schutz des Eigentums als legitim angesehen wird, müssen die Interessen der betroffenen Personen sorgfältig abgewogen werden. Eine gründliche Planung und Umsetzung der Videoüberwachungsmaßnahmen ist daher unerlässlich, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und die Privatsphäre der betroffenen Personen zu respektieren.
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